Wichtige Informationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:

  • Kann Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung infolge Covid-19 nicht wie geplant stattfinden, kann dennoch eine Zulassung des Prüflings zu Teil 2 der Abschlussprüfung erfolgen. In diesem Falle ist Teil 1 zusammen mit Teil 2 abzulegen.
  • Findet eine Zwischenprüfung infolge Covid-19 nicht statt, ist dies bei der Zulassung zur Abschlussprüfung wie eine unverschuldete Nichtteilnahme des Prüflings an der Zwischenprüfung zu behandeln. Ist die Zwischenprüfung daher wegen Covid-19 endgültig entfallen, steht die fehlende Teilnahme an der Zwischenprüfung der Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen.

veröffentlicht am 01.04.2020, 10 Uhr

vom 01.04.2020